Niederlassungen

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen an die Vink König Deutschland GmbH, Zeppelinstraße 14 in 82205 Gilching (nachfolgend auch „Vink König“) im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Für den Fall, dass der Lieferant die Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies Vink König vor Vertragsschluss schriftlich anzuzeigen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird widersprochen. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Vink König ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses ausdrückliche Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn Vink König in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt. Auch wenn Vink König auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  3. Soweit in diesen Einkaufsbedingungen die Begriffe „Lieferung“ und „Lieferant“ verwendet werden, sind davon neben Warenlieferungen ebenso Werklieferungen, Werkleistungen und sonstige Leistungen bzw. der jeweilige Erbringer der Lieferung oder Leistung umfasst.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Eine Bestellung von Vink König gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe als verbindlich, wobei die Einhaltung der Textform (z.B. E-Mail oder Telefax) insoweit ausreichend ist. Das Formerfordernis nach Satz 1 gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen einer Bestellung. Auf offensichtliche Irrtümer im Rahmen der Bestellung, etwa Schreib- oder Rechenfehler, hat der Lieferant Vink König vor Annahme der Bestellung zur Klärung des Irrtums hinzuweisen. 
  2. Soweit bei der Bestellung im Einzelfall keine abweichende Annahmefrist angegeben ist, kann der Lieferant die Bestellung innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Versendung der Bestellung schriftlich, wenigstens aber in Textform annehmen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos ausführen. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei Vink König.
  3. Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage von Vink König zu halten. Im Falle von Abweichungen hat der Lieferant ausdrücklich darauf hinzuweisen. Etwaige Abweichungen von den Vorgaben von Vink König bedürfen vorab der schriftlichen Zustimmung von Vink König. Vorbehaltlich einer Vereinbarung im Einzelfall ist ein Angebot des Lieferanten kostenfrei.


    HINWEIS: Die Mitarbeiter von Vink König sind mit Ausnahme der Geschäftsleitung, der Prokuristen sowie mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteter Mitarbeiter nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§ 3 Änderungsvorbehalt

  1. Vink König ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens vier Wochen beträgt. Vink König wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird Vink König die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Zugang der Mitteilung von Vink König  gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
  2. Vink König ist berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn Vink König die bestellten Waren im Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenden Umständen, etwa die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen, nicht mehr oder nur mit erheblichem Aufwand verwenden kann oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.

§ 4 Preise, Verpackung und Zahlungsbedingungen

  1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage und Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
  2. Sofern nach der einzelvertraglichen Vereinbarung der Preis der Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen, es sei denn, die Verpackung wird aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung nur leihweise zur Verfügung gestellt. Auf Verlangen von Vink König hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
  3. Sofern sich aus der Bestellung von Vink König nichts anderes ergibt, ist Zahlung auf Rechnung nach erfolgter Lieferung vereinbart. Rechnungen des Lieferanten sind getrennt nach Bestellungen in jeweils zweifacher Ausfertigung zu erstellen und müssen die gesetzliche Umsatzsteuer separat ausweisen und auch alle sonstigen Voraussetzungen nach dem Gesetz, der Rechtsprechung und den Richtlinien der Finanzverwaltung erfüllen. Rechnungen des Lieferanten müssen die in der Bestellung von Vink König ausgewiesene Bestellnummer sowie sonstige in der Bestellung angegebene Referenzen enthalten. Rechnungen sind nicht an die Lieferanschrift, sondern an die in der Bestellung genannte Rechnungsanschrift zu senden und dürfen nicht der Ware beigepackt werden. Sollte eine Rechnung nicht den vorstehenden Anforderun-gen entsprechen und sich dadurch im normalen Geschäftsverkehr die Bearbeitung durch Vink König  verzögern, verlängern sich unbeschadet weiterer Ansprüche von Vink König etwaige Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
  4. Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, sind Rechnungen 30 Tage nach Zugang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung bei Vink König zur Zahlung fällig. Geht die Ware am vereinbarten Bestimmungsort später als die Rechnung ein, so gilt als Tag des Rechnungseingangs der Tag des Wareneingangs. Zahlungen innerhalb von 14 Tagen berechtigen Vink König zu einem Skonto von 3 % und innerhalb von 21 Tagen zu einem Skonto von 2 % auf den Nettobetrag der Rechnung. Für die Rechtzeitigkeit der von Vink König geschuldeten Zahlung genügt der Eingang des Überweisungsauftrags von Vink König bei der eigenen Bank von Vink König.
  5. Bei Zahlungsverzug schuldet Vink König Verzugszinsen in Höhe von sechs Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Vink König in gesetzlichem Umfang zu. Zahlungen einschließlich Teilzahlungen von Vink König haben keine anerkennende Wirkung, insbesondere nicht hinsichtlich Konditionen und Preisen des Lieferanten sowie Beschaffenheit und Umfang seiner Leistung.

§ 5 Lieferung und Verzug des Lieferanten

  1. Die vereinbarte Lieferzeit ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.
  2. Der Lieferant hat Vink König unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Eine entsprechende Mitteilung des Lieferanten lässt die Vink König im Verzugsfall zustehenden Rechte unberührt.
  3. Innerhalb Deutschlands erfolgt die Lieferung „frei Haus“ auf Gefahr und Kosten des Lieferanten an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
  4. Im grenzüberschreitenden Warenverkehr erfolgt die Lieferung vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung an Vink König frei verzollt DDP (Incoterms 2010) und versichert an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
  5. Soweit der Lieferant den Versand übernimmt, hat er die Versandart zu wählen, welche den Anforderungen an Sicherheit und Schnelligkeit der Lieferung im Einzelfall gerecht wird; unter mehreren danach in Betracht kommenden Versandarten ist, soweit Vink König  die Versandkosten trägt, die kostengünstigste Versandart zu wählen.
  6. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrags bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung seitens Vink König bedarf.
  7. Im Falle des Lieferverzugs stehen Vink König uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen Nachfrist.
  8. Im Falle des Lieferverzugs ist Vink König nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten zudem berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Nettopreises der verzögerten Lieferung pro vollendeter Woche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises ; weitergehende gesetzliche Ansprüche von Vink König bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
  9. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe an Vink König. Dies gilt auch dann, wenn ein Versendungskauf vereinbart worden ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart, trägt der Lieferant die Gefahr bis zur Abnahme.
  10. Fälle höherer Gewalt (insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen) sowie andere für Vink König nicht vorhersehbare und zu beeinflussende betriebsfremde Umstände, welche Vink König nicht zu vertreten hat, berechtigen Vink König , die Entgegennahme von Lieferungen um eine angemessene Zeit hinauszuschieben.
  11. Die Unterzeichnung des Lieferscheins bedeutet keine Anerkennung der gelieferten Ware als vertragsgemäß, gleich welche zusätzlichen, vom Lieferanten formulierten Erklärungen im Lieferschein enthalten sind.
  12. Der Lieferant ist zu Teillieferungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Vink König berechtigt.

§ 6 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten

  1. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten dienen ausschließlich der Sicherung von Zahlungsansprüchen des Lieferanten wegen der Lieferung jener Waren, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

§ 7 Beistellungen von Vink König, Herstellung von Werkzeugen für Vink König

  1. Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die Vink König dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder die vom Lieferanten zu Vertragszwecken gefertigt und Vink König  durch den Lieferanten gesondert berechnet werden („beigestellte Sachen“), bleiben im Eigentum von Vink König oder gehen in das Eigentum von Vink König über. Sie sind durch den Lieferanten als Eigentum von Vink König kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden abzusichern und nur für Zwecke des Vertrags zu verwenden. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner mangels anderweitiger Vereinbarung je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellter Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfül-lungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird Vink König unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Weiterhin wird der Lieferant Vink König unverzüglich mitteilen, sollten Dritte an den beigestellten Sachen Rechte geltend machen oder die Zwangsvollstreckung in diese betreiben oder sollte letztere drohen.
  2. Werden die beigestellten Sachen vom Lieferanten verarbeitet, mit anderen Sachen verbunden oder vermischt (im Folgenden zusammen auch „Verarbeitung“ bzw. „verarbeiten“ genannt), so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Vink König als Hersteller erfolgt und Vink König unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der beigestellten Sachen – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der beigestellten Sachen zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. (Der Wert der Ware oder einer Sache meint den Rechnungswert, im Falle des Fehlens einer Rechnung den Listenpreis und wiederum im Falle des Fehlens eines Listenpreises den objektiven Wert.) Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb zugunsten Vink König eintreten sollte und es sich bei der neu geschaffenen Sache um eine bewegliche Sache handelt, überträgt der Lieferant bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder in dem in Satz 1 genannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Vink König.
  3. Der Lieferant ist nach Aufforderung von Vink König verpflichtet, die beigestellten Sachen und die hergestellten Werkzeuge im ordnungsgemäßen Zustand an Vink König  herauszugeben, wenn diese von dem Lieferanten nicht mehr zur Erfüllung der mit Vink König geschlossenen Verträge benötigt werden.

§ 8 Schutzrechte von Vink König

  1. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Angaben zu Materialzusammensetzungen, Unterlagen, Dokumenten, Dateien und sonstigen Inhalten, welche von Vink König beigestellt werden („beigestellte Inhalte“), behält Vink König sich sämtliche Rechte (z.B. Eigentumsrechte, Urheberrechte, sonstige Verwertungsrechte) vor.
  2. Der Lieferant darf beigestellte Inhalte ohne ausdrückliche Zustimmung von Vink König weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben oder selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Lieferant hat beigestellte Inhalte auf Verlangen von Vink König vollständig an Vink König zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Eventuell vom Lieferanten angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

§ 9 Leistungserbringung durch Dritte, Leistungsänderungen 

  1. Der Lieferant darf seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Vink König  weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Satz 1 gilt nicht für die Einschaltung von Spediteuren oder Frachtführern zum Versand der Ware.
  2. Änderungen des Lieferumfangs, die sich bei der Ausführung des Vertrags als erforderlich erweisen, sind Vink König unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Durchführung der Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Vink König. 

§ 10 Zurückbehaltung, Aufrechnung und Abtretung durch den Lieferanten

  1. Der Lieferant ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Lieferant ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1
    a) zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von Vink König aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Lieferanten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),
    b) zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.
  2. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Lieferant seine Ansprüche gegen Vink König nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Vink König an Dritte abtreten.

§ 11 Mängelansprüche

  1. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Vink König beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle von Vink König unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle von Vink König im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Vink König für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Rügepflicht von Vink König gilt die Rüge von Vink König jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von vierzehn Kalendertagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.  Die Rüge darf in jedem Fall formlos erfolgen. Im Falle des Streits über Stückzahlen, Gewichte und Maße der Ware sind die bei Vink König in der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend, soweit der Lieferant nicht das Gegenteil beweist.
  2. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Unabhängig davon ist Vink König bei Vorliegen eines Mangels berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl von Vink König Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
  3. Durch die Abnahme oder durch die Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet Vink König nicht auf Mängelrechte.
  4. Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach dem Gesetz. Mit dem Zugang der Mängelanzeige von Vink König  beim Lieferanten ist die Verjährung von Mängelansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche von Vink König  verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, Vink König musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
  5. Weitergehende Rechte von Vink König bleiben hiervon unberührt.
  6. Besteht zwischen Vink König und dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung, so haben die darin enthaltenen Bestimmungen vorrangige Geltung, soweit sie im Widerspruch zu den vorstehenden Regelungen dieses § 11 stehen.

§ 12 Haftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz des Lieferanten

  1. Der Lieferant haftet gegenüber Vink König nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Haftungsbeschränkungen und Haftungsbegrenzungen in den Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird widersprochen.
  3. Der Lieferant ist für alle von Dritten geltend gemachten Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und hat Vink König insoweit von diesen Ansprüchen freizustellen, als die Schadensursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  4. Im Rahmen der Haftung des Lieferanten für Schadensfälle im Sinne des Absatz 1 ist der Lieferant auch verpflichtet etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Vink König durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Vink König den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  5. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von wenigstens 7,5 Euro Mio. pro Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten, welche auch das Rückrufrisiko abdecken muss. Der Lieferant wird Vink König auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zugänglich machen.

§ 13 Schutzrechte Dritter, Freistellung von Vink König

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz, UK, Nordamerika, Japan, Israel, Türkei, Saudi-Arabien, Brasilien, Singapur, in denen der Lieferant die Waren herstellt oder herstellen lässt, oder Ländern, in welche Vink König die Waren mit Kenntnis des Lieferanten liefert oder sonst in den Verkehr bringt, verletzt werden.
  2. Wird Vink König von einem Dritten auf Grund einer vom Lieferanten zu vertretenen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, Vink König von diesen Ansprüchen freizustellen und alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
  3. Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an Vink König gelieferten Waren bleiben unberührt. 

§ 14 Ersatzteile

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an Vink König gelieferten Waren für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
  2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an Vink König gelieferten Waren einzustellen, wird der Lieferant dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss vorbehaltlich des Absatzes 1 mindestens sechs Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

§ 15 Haftung von Vink König

  1. Die Haftung von Vink König auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von Vink König voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 15 („Haftung von Vink König“) eingeschränkt. 
  2. Die Haftung von Vink König für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lieferant  vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. "Kardinalpflicht "). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von Vink König bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. 
  3. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 15 („Haftung von Vink König“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.
  4. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 15 („Haftung von Vink König“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Vink König. 
  5. Die Einschränkungen dieses § 15 („Haftung von Vink König“) gelten nicht für die Haftung von Vink König wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 16 Haftung von Vink König

  1. Die Haftung von Vink König auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von Vink König voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 15 („Haftung von Vink König“) eingeschränkt.
  2. Die Haftung von Vink König für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lieferant  vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. "Kardinalpflicht "). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von Vink König bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
  3. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 15 („Haftung von Vink König“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.
  4. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 15 („Haftung von Vink König“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Vink König.
  5. Die Einschränkungen dieses § 15 („Haftung von Vink König“) gelten nicht für die Haftung von Vink König wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.
  2. Ist der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von Vink König . Für Klagen von Vink König gegen den Lieferanten gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  3. Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Ist der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von Vink König, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen bzw. dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.
  5. Soweit der auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen mit dem Lieferanten geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.


    Stand: Januar 2021