Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Vink König Deutschland GmbH

Stand: März 2023

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Vink König Deutschland GmbH, Zeppelinstraße 14, 82205 Gilching („Vink König“) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist. Soweit im Folgenden von Leistung bzw. Leistungen gesprochen wird, werden darunter alle Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art durch Vink König an den Kunden verstanden. Wird in Bezug auf Personen die männliche Form verwendet, so sind damit jeweils vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall auch weibliche und diverse Personen gemeint.
  2. Vink König erbringt keine Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Die AGB gelten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen auch für alle vorvertraglichen Schuldverhältnisse sowie für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für einen künftigen Vertrag gilt nicht die vorliegende, sondern eine neuere Fassung der AGB, wenn Vink König den Kunden vor oder spätestens bei Vertragsschluss über das Vorliegen der neueren Fassung und darüber informiert hat, wie der Kunde auf einfache Art vom Inhalt Kenntnis nehmen kann.
  3. Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies Vink König vor oder bei Vertragsschluss schriftlich anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn Vink König ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn Vink König auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
  4. Zwischen den Parteien kommt auch im Falle wiederholter Belieferung kein Vertragshändlervertrag oder sonstiger Vertriebsvertrag zustande. Ebenso sind weder eine Exklusivität noch ein Gebietsschutz vereinbart. Derartige Abreden bedürfen zwingend der schriftlichen Form; dies gilt ebenso für eine Vereinbarung über den Verzicht auf die schriftliche Form. Die Anwendung, auch die analoge Anwendung, von Handelsvertreterrecht ist ausgeschlossen.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser AGB ist oder sind

  1. Arbeitstag Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Berlin sowie mit Ausnahme des 24.12. und 31.12.;
  2. außenwirtschaftliche Einschränkungen Verbote und Beschränkungen durch das auf den konkreten Einzelvertrag und dessen Erfüllung anwendbare Außenwirtschaftsrecht (insbesondere Exportkontrolle und/oder Zollbestimmungen einschließlich Embargos und Bereitstellungsverboten), insbesondere nach dem Außenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland sowie des Lands, in dem der Kunde seinen Sitz hat bzw. in welches und durch welches die bestimmungsgemäße Lieferung oder Leistung erfolgt;
  3. Bereitstellungsverbot außenwirtschaftliches Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Geldern, technischer Hilfe oder wirtschaftlichen Ressourcen für bestimmte Personen, Länder, Einrichtungen oder Organisationen;
  4. Bestellung ein verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Einzelvertrags;
  5. Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag;
  6. Leistungsergebnis das von Vink König hergestellte Ergebnis;
  7. übliche Geschäftszeiten 9 bis 17 Uhr (MEZ) an Arbeitstagen.

§ 3 Einzelvertrag

Ein Einzelvertrag und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt durch eine Auftragsbestätigung von Vink König, durch schlüssiges Handeln, insbesondere wenn Vink König nach der Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt, oder dadurch zustande, dass der Kunde ein verbindliches Angebot von Vink König annimmt. Die Produkt- und Leistungsbeschreibungen von Vink König stellen noch kein verbindliches Angebot dar. Der Kunde hält sich an Bestellungen 14 Tage gebunden.

§ 4 Inhalt der Leistungen von Vink König

  1. Der konkrete Inhalt der von Vink König geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen.
  2. Vink König ist zu geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Leistungserbringung berechtigt, soweit diese die Qualität der Leistung nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind. Insbesondere ist Vink König zu Mehr- oder Minderlieferungen in handelsüblichem Umfang berechtigt; die Parteien können sich im Einzelvertrag über die Größe handelsüblicher Toleranzen verständigen.
  3. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Muster usw. sind Leistungsbeschreibungen und stellen keine Garantie von Beschaffenheiten dar. Die Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie kann wirksam nur durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen von Vink König erklärt werden. Sonstige Mitarbeiter von Vink König sind zur Erklärung von Garantien nicht befugt.
  4. Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel (§§ 26, 27, 31) schuldet Vink

a) bei Waren mit digitalen Elementen eine Bereitstellung und gegebenenfalls eine Aktualisierung,

b) bei digitalen Produkten (z. B. Software) eine Aktualisierung`der digitalen Produkte nur, soweit dies ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart ist.

  1. Solange Leistungen von Vink König für den Kunden kostenfrei sind, sind die Leistungen von Vink König rein freiwillig und der Kunde hat keinen Anspruch gegen Vink König auf Fortführung der Leistungen. Vink König behält sich vor, die kostenfreien Leistungen jederzeit ohne Vorankündigung einzustellen.
  2. Vink König darf seine Leistungen auch durch Dritte erbringen.

§ 5 Ort der Leistungserbringung durch Vink König

Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag erbringt Vink König sämtliche Leistungen am Geschäftssitz von Vink König.

§ 6 Vergütung, Nebenkosten

  1. Die Preise ergeben sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarter Vertragsänderungen und -ergänzungen.
  2. Für den Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Preisabrede ergeben sich die Preise aus der im Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrags geltenden aktuellen Preisliste, die jederzeit bei Vink König angefordert werden kann. Erfolgt in diesem Fall die Lieferung vertragsgemäß mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, so gelten vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelvertrag die allgemeinen Preise laut Preisliste von Vink König am Tage der Lieferung jeweils abzüglich eines gegebenenfalls vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts, jedoch nicht mehr als fünf Prozent über dem ursprünglich vereinbarten Preis.
  3.  Haben die Parteien im Rahmen der Vergütung nach Aufwand Tagessätze bzw. Personentage bestimmt, so schuldet Vink König insoweit die Leistung von höchstens acht Personenstunden an einem Kalendertag. Leistet Vink König darüberhinausgehende Personenstunden an einem Kalendertag, so sind diese zeitanteilig zusätzlich zu vergüten, es sei denn, die Zeitüberschreitung widerspricht dem erkennbaren Wunsch des Kunden oder seinem objektiven Interesse.
  4. Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der Kosten der Versicherung, der Verpackung und des Versands, der im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr gegebenenfalls anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle, der Nebenkosten des Geldverkehrs sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  5. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von Vink Vink König getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von Vink Vink König für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
  6. Kosten, die durch nachträgliche, vom Kunden veranlasste Änderungen des Leistungsinhalts bedingt sind, werden gesondert berechnet.
  7. Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich.

§ 7 Zahlung und Verzug

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von Vink König sofort fällig und zur Meidung eines Verzugs spätestens eine Woche nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Im Falle einer zulässigen Teillieferung kann diese sofort fakturiert werden. Die Rechnungsstellung kann auf elektronischem Weg erfolgen. Soweit Zahlung im Voraus vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch Vink König erst nach Zahlungseingang.
  2. Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Zahlung laufender Vergütungen das Folgende. Soweit die Vergütung

a) unabhängig von dem Umfang der Nutzung oder sonstigen Variablen ist, ist diese jeweils monatlich im Voraus zu zahlen; bei einem Vertragsbeginn bzw. Vertragsende im laufenden Kalendermonat besteht die Zahlungspflicht anteilig;

b) abhängig von dem Umfang der Nutzung oder sonstigen Variablen ist, erfolgt die Abrechnung jeweils nach Ende des Abrechnungsmonats.

  1. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.
  2. Gerät der Kunde in Verzug, so werden ihm von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt Vink König vorbehalten. Sonstige Rechte von Vink König bleiben unberührt; dies gilt insbesondere auch für die Leistungsverweigerungsrechte von Vink König aus §§ 273 und 320 BGB sowie das Recht von Vink König zur Kündigung aus wichtigem Grund.
  3. Vink König ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Vink König berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  4. Alle Zahlungen erfolgen in Euro und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag durch Überweisung auf ein von Vink König benanntes Konto. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Vink König über den Betrag verfügen kann. Die Ablehnung von Wechseln behält sich Vink König ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Wechsel werden ohne Gewähr für richtiges Vorliegen oder Protest angenommen.
  5. Wenn Vink König Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde die Zahlungen einstellt oder eine Lastschrift in Ermangelung ausreichender Deckung zurückgegeben wird, ist Vink König berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Vink König ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  6. Vink König ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von Vink König erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen.

§ 8 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

  1. Liefer- und Leistungstermine oder -fristen werden als unverbindlich vereinbart. Sollen sie ausnahmsweise verbindlich sein, so bedarf dies einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung. Der für die zu erbringenden Leistungen vorgesehene Zeitplan kann im Einzelvertrag geregelt werden. Sofern ein Versand vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  2. Für eine Unmöglichkeit der Leistung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Verzögerungen bei der Erteilung von Genehmigungen, Bestätigungen oder ähnlicher Anforderungen insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Außenwirtschaftsrecht, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, auch wenn sie bei Lieferanten von Vink König oder deren Unterlieferanten eintreten, Probleme mit Produkten Dritter, welche Vink König nicht zu vertreten hat, haftet Vink König nicht. Vink König wird den Kunden unverzüglich über solche Umstände informieren.
  3. Soweit von Vink König nicht zu vertretende Ereignisse im Sinne von Absatz 2 Vink König die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Vink König berechtigt, sich von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung zu lösen; eine für den nicht erfüllten Teil bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Vink König unverzüglich erstatten. Führen solche Ereignisse zu Hindernissen von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Vink König wird dem Kunden die voraussichtlichen neuen Termine bzw. Fristen unverzüglich mitteilen. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. Ebenso bleiben die zugunsten von Vink König bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB unberührt.
  4. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z. B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt, oder der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet. Ein Recht des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung ist in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen.
  5. Vereinbaren die Parteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

§ 9 Mahnung und Nachfristsetzung durch den Kunden, Verschuldenserfordernis bei Rücktritt bzw. Kündigung

  1. Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches infolge Leistungsstörungen (z. B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund oder Schadensersatz statt der Leistung) sowie die Minderung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden müssen unbeschadet der weiteren rechtlichen Voraussetzungen stets unter Benennung des Grundes und mit Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Beseitigung angedroht werden. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kann die Beendigung bzw. Minderung wirksam werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen.
  2. Alle Erklärungen des Kunden in diesem Zusammenhang, insbesondere Mahnungen und Nachfristsetzungen, bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine vom Kunden gesetzte Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
  3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Vink König die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

  1. Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von Vink König aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z. B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung).
  2. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde seine Ansprüche gegen Vink König nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Vink König an Dritte abtreten, es sei denn Vink König hat am Abtretungsverbot kein berechtigtes Interesse.

§ 11 Beistellungen des Kunden

  1. Stellt der Kunde Materialien (z. B. Texte, Grafiken, Bilder, Videos, Programme Dritter einschließlich freier Lizenzen) bei, deren Nutzung Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Recht am eigenen Bild) entgegenstehen könnten, ist der Kunde zur vorherigen Rechteklärung und Rechteeinholung im für die Erreichung des Vertragszwecks gebotenen Umfang verpflichtet. Insbesondere wird der Kunde vor jeder Beistellung von Materialien nach Satz 1 prüfen, ob der Kunde über die notwendigen Rechte zu deren Nutzung im Rahmen des Vertrags sowohl selbst als auch in Bezug auf die Vertragsdurchführung durch Vink König verfügt. Der Kunde wird Vink König auf Verlangen die ausreichende Rechteinhaberschaft bzw. den ausreichenden Rechteerwerb unverzüglich nachweisen.
  2. Vink König ist dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung des ausreichenden Rechteerwerbs durch den Kunden verpflichtet.
  3. Der Kunde hat Vink König den aus der Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten und sonstigen Rechten resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt Vink König von allen Nachteilen frei, welche Vink König aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen entstehen.

§ 12 Änderungswünsche

  1. Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von Vink König zu erbringenden Leistungen ändern, so teilt der Kunde Vink König seinen Änderungswunsch mit. Für das Wirksamwerden der Änderungen des Einzelvertrags gilt § 3 („Einzelvertrag“). Die Vergütung richtet sich nach § 6 („Vergütung, Nebenkosten“), insbesondere auch nach dessen Absätzen 1, 5 und 6.
  2. Die ursprünglich vereinbarten Fristen und Termine verschieben sich unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung des Änderungswunschs und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, auch ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Mitteilung bedarf.
  3. Vink König kann dem Kunden seinerseits Vorschläge zur Änderung der Leistungen, des Zeitplans und der bisher vereinbarten Vergütung unterbreiten. Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend.

§ 13 Allgemeine Neben- und Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde wird Vink König bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen von Vink König in angemessenem Umfang unterstützen.
  2. Insbesondere stellt der Kunde

a) die in der Betriebssphäre des Kunden liegenden Voraussetzungen sicher, soweit dies für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen von Vink König erforderlich ist. Dies umfasst z. B. den Zugang zu den erforderlichen Räumen, Systemen und Dokumentationen sowie die telefonische Erreichbarkeit der relevanten technischen Ansprechpartner;

b) unverzüglich nach Aufforderung durch Vink König und unaufgefordert, sobald für den Kunden die mögliche Relevanz erkennbar geworden ist, Vink König alle benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

  1. Der Kunde verpflichtet sich, Vink König unverzüglich mitzuteilen, sofern eine Änderung in der Person, der Anschrift, des Namens, der Rechtsform oder der Firma eintritt.
  2. Sämtliche Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptpflichten. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

§ 14 Schutzrechte

  1. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in diesen AGB sowie im Einzelvertrag stehen das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an sämtlichen Gegenständen, die Vink König dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, im Verhältnis der Parteien ausschließlich Vink König zu.
  2. Soweit Vink König an diesen Gegenständen Hinweise auf seine Urheberschaft, auf sonstige Schutzrechte einschließlich der Schutzrechte Dritter, auf Nutzungs- und Lizenzbedingungen sowie Sicherheits- und Warnhinweise, Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, Marken und Logos angebracht hat, darf der Kunde diese Hinweise ohne Zustimmung von Vink König nicht entfernen, verfälschen oder sonst verändern; Vink König wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn für die Änderung ein wichtiger Grund besteht.
  3. Vink König behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von Vink König abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, Test- bzw. Demonstrationsprogrammen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Vink König weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von Vink König diese Gegenstände vollständig an Vink König zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.

§ 15 Vertragsdauer und Kündigung der Einzelverträge

  1. Vertragsbeginn und -ende der Einzelverträge ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
  2. Soweit im Einzelvertrag eine Mindestlaufzeit angegeben ist, kann der Einzelvertrag unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit erstmalig ordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Einzelvertrag um jeweils ein weiteres Jahr, solange er nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gekündigt wird.
  3. Ist im Einzelvertrag eine feste Laufzeit oder ein festes Beendigungsdatum angegeben, so endet der Einzelvertrag mit Erreichen des betreffenden Zeitpunkts. Die Parteien sollen daher rechtzeitig Gespräche über das Ob und Wie einer möglichen Vertragsverlängerung führen.
  4. Ein Einzelvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis begründet aufgrund dessen laufend wiederkehrende Leistungen und Gegenleistungen zu erbringen sind, und keinerlei Angaben zur Vertragslaufzeit enthält, ist unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündbar.
  5. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; insoweit wird klargestellt, dass Vink König auch bei Werklieferverträgen ein außerordentliches Kündigungsrecht analog § 648a BGB zusteht. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch Vink König gilt insbesondere

a) eine Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten oder einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Kunden,

b) wenn Anzeichen erkennbar werden, welche objektive Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kunden begründen,

c) eine nicht unerhebliche unmittelbare oder mittelbare (z. B. auch durch schuldrechtliche Vereinbarungen, Beherrschungsverträge, Treuhandverträge) Änderung der Eigentumsverhältnisse des Kunden („Change of Control“); es wird klargestellt, dass die bloße Einsetzung eines Insolvenzverwalters keinen Change of Control darstellt; in jedem Fall hat der Kunde Vink König von Veränderungen unverzüglich zu unterrichten,

d) der erfolglose Ablauf einer zur Zahlung bestimmten angemessenen Nachfrist im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, oder wenn der Kunde die Zahlung einer laufenden monatlichen Vergütung schuldet, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Vergütung für zwei Monate erreicht,

e) ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung und zum Datenschutz nach § 18 dieser AGB oder

f) eine sonstige nicht unerhebliche Verletzung von Verpflichtungen aus diesen AGB.

  1. Jede Kündigung eines Einzelvertrags bedarf der Textform.

§ 16 Haftung von Vink König

  1. Die Haftung von Vink König auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von Vink König voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 16 („Haftung von Vink König“) eingeschränkt.
  2. Die Haftung von Vink König für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. „Kardinalpflicht“). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von Vink König bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
  3. Vink König haftet bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch höchstens für den Schaden, der dem Grund und der Höhe nach durch den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung seitens Vink König gedeckt ist. Vink König unterhält verschiedene Haftpflichtversicherungen mit Deckungssummen von 1.000.000,00 Euro bis zu 7.500.000,00 Euro pro Versicherungsfall. Der Kunde kann die Versicherungsbedingungen auf Nachfrage einsehen.
  4. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von Vink König auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Absätze 2, 3 und 4 gelten, auch rückwirkend, in gleichem Umfang für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.
  6. Soweit die Pflichtverletzung von Vink König Lieferungen und Leistungen betrifft, welche Vink König gegenüber dem Kunden unentgeltlich erbringt (z. B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist in diesem Fall darüber hinaus die Haftung von Vink König für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Soweit Vink König nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Vink König geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. -beratung.
  7. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 16 („Haftung von Vink König“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen sowie für Freistellungsansprüche entsprechend.
  8. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 16 („Haftung von Vink König“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Vink König.
  9. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 16 („Haftung von Vink König“) gelten nicht für die Haftung von Vink König wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 17 Verjährung der Ansprüche des Kunden

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen Vink König beträgt

a) für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;

b) bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;

c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;

d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.

  1. Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des Absatz 1 lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führt nicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn Vink König hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
  2. Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen

a) im Falle grober Fahrlässigkeit bei Ansprüchen auf Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Freistellungsansprüchen sowie in den in § 16 Absatz 9 genannten Fällen,

b) bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB,

c) für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche.

§ 18 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Der Kunde verpflichtet sich, den Inhalt der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelverträge sowie alle im Zusammenhang mit der Vertragsverhandlung und -durchführung erlangten Informationen und Erkenntnisse, soweit sie nach dem ausdrücklichen Wunsch von Vink König und/oder nach den Umständen des Einzelfalls erkennbar geheimhaltungsbedürftig sind, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten gegenüber offen zu legen, es sei denn, dass dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich sein sollte oder die Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist oder durch ein Gericht oder eine Behörde bindend angeordnet wurde. Der Kunde wird Vink König vorab über die erzwungene Offenlegung informieren, soweit dies rechtmäßig ist, und die Offenlegung auf das notwendige Maß beschränken. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.
  2. Der Kunde wird die jeweils aktuell geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten (Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO). Liegt eine Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) oder eine gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) vor, so ist der Kunde auf Anforderung von Vink König jederzeit verpflichtet, eine den Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung entsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarung abzuschließen.
  3. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit nach Absatz 1 und zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten nach Absatz 2 gelten unbefristet.
  4. Eine zwischen den Parteien bereits geschlossene oder noch zu schließende Vertraulichkeitsvereinbarung geht im Zweifel diesem § 18 vor.

§ 19 Vertragsstrafe

Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung einer Pflicht aus § 18 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) verpflichtet sich der Kunde an Vink König eine von Vink König im Einzelfall nach billigem Ermessen zu bestimmende und im Falle des Streits über die Angemessenheit vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen; für die Verletzung einer Pflicht nach § 18 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) ist die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe jedoch auf Pflichtverletzungen innerhalb von fünf Jahren nach Ausführung des letzten auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind durch die Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen.

§ 20 Keine Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen durch Vink König

Vink König ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund nicht verpflichtet. Dies gilt auch und insbesondere im Fall des Verzugs von Vink König.

 

II. Kaufverträge und Werklieferverträge

§ 21 Vertragsgegenstand

Die näheren Einzelheiten zu den von Vink König aufgrund von Kaufverträgen verkauften Waren sowie aufgrund von Werklieferverträgen zu liefernden vertretbaren und unvertretbaren Sachen, insbesondere Einzelheiten zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang, ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

§ 22 Lieferung, Gefahrübergang, Kostentragung, Teillieferung

  1. Alle Lieferungen erfolgen mangels einer anderen Vereinbarung (z. B. einer Vereinbarung von INCOTERMS) im Einzelvertrag auf Gefahr und Kosten des Kunden im Sinne eines Versendungskaufs. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache geht auf den Kunden über, sobald Vink König die Sache an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt. Die Lieferung erfolgt auch dann auf Gefahr des Kunden, wenn Vink König den Transport nicht durch eine unternehmensfremde Transportperson, sondern durch eigene Mitarbeiter ausführt; ein zufälliger Untergang oder eine zufällige Verschlechterung der Sache liegt in diesem Fall jedoch nicht vor, wenn der Mitarbeiter von Vink König dies zu vertreten hat. Es wird klargestellt, dass die Regelungen dieses Absatz 1 bei einer Lieferung aufgrund eines Werkliefervertrag herzustellender vertretbarer sowie unvertretbarer Sachen auch in Bezug auf die Gefahrtragung anwendbar sind.
  2. Soweit die Einzelheiten der Lieferung im Einzelvertrag nicht geregelt sind, ist Vink König berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Verpackung und Versandweg, selbst zu bestimmen. Die Lieferung erfolgt unfrei Ladekante. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die durch Vink König beauftragte Transportperson die Sache an den vereinbarten Abladeort verbringen kann. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die ungehinderte Zufahrt zum Abladeort zu ermöglichen. Dem Kunden ist bekannt, dass je nach Beschaffenheit des Vertragsgegenstands Sattelzüge von bis zu 16 Metern Länge eingesetzt werden. Weder Vink König noch die Transportperson sind gegenüber dem Kunden zum Entladen verpflichtet. Der Kunde wird daher die erforderlichen Vorkehrungen zum Entladen bereitstellen und das Gut entladen. Der Versand erfolgt nur innerhalb Deutschlands.
  3. Vink König ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Leistungen sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, Vink König erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit. Die gesetzlichen Rechte des Kunden in Bezug auf die rechtzeitige Belieferung werden dadurch nicht berührt.

§ 23 Verpackung und Rücknahmen

Der Kunde ist berechtigt, Transportverpackungen sowie sonstige besondere Verpackungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) an Vink König zurückzugeben. Ort der Rücknahme ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag die Niederlassung von Vink König, bei welcher der Kunde den Einzelvertrag mit Vink König geschlossen hat. Die jeweilige Niederlassung ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Ergibt sich die Niederlassung nicht aus dem Einzelvertrag, kann die Rückgabe am Unternehmenssitz von Vink König erfolgen. Die Kosten der Rücksendung der Verpackung trägt der Kunde. Der Kunde wird den Termin sowie die Art und Weise der Rücksendung mit Vink König im Vorfeld abstimmen. Vink König wird die zurückgesandten Transportverpackungen wiederverwenden oder ordnungsgemäß entsorgen. Satz 1, 2, 3, 4 und 5 gilt entsprechend, wenn sich die Verpflichtung von Vink König zur Rücknahme einer Verpackung aus einer vergleichbaren Rechtsnorm (z. B. einem im Einzelfall anwendbaren ausländischen Gesetz) ergibt.

§ 24 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis), die Vink König gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, werden Vink König die folgenden Sicherheiten gewährt.
  2. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Vink König. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Soweit im Folgenden auf den Wert der Ware oder einer Sache abgestellt wird, so ist damit der Rechnungswert, im Falle des Fehlens einer Rechnung der Listenpreis und wiederum im Falle des Fehlens eines Listenpreises der objektive Wert gemeint.
  3. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns für Vink König. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu versichern und Vink König auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 11) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten sowie mit anderen Sachen einschließlich Grundstücken zu verbinden und zu vermischen (im Folgenden zusammen auch „Verarbeitung“ bzw. „verarbeiten“ genannt) und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Vink König als Hersteller erfolgt und Vink König unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb zugunsten Vink König eintreten sollte und es sich bei der neu geschaffenen Sache um eine bewegliche Sache handelt, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder in dem in Satz 1 genannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Vink König.
  6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Vink König an der Vorbehaltsware jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Vink König ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
  7. Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware im Auftrag seines Abnehmers („Endkunde“), so tritt er bereits jetzt seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Lieferung und Verarbeitung zusteht, sicherungshalber - jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil von Vink König - an Vink König ab. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück bestimmt sich die Höhe der abgetretenen Forderung anteilig nach dem Verhältnis des Wertes der von Vink König gelieferten Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen beweglichen Sachen.
  8. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der nach Absatz 6 und 7 abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an Vink König weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist Vink König berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Vink König ist darüber hinaus berechtigt, nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist zur Zahlung und deren fruchtlosen Ablauf die Sicherungsabtretung offen zu legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Endkunden zu verlangen. Im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes nach Satz 3 bzw. eines fruchtlosen Fristablaufs nach Satz 4 hat der Kunde Vink König die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Endkunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  9. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von Vink König hinweisen und Vink König hierüber informieren, um Vink König die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Vink König die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber Vink König.
  10. Vink König wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Vink König.
  11. Bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises oder Nichterfüllung einer sonstigen fälligen Forderung aus der Geschäftsbeziehung ist Vink König berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen (Verwertungsfall). Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Vink König ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Erfüllt der Kunde die fällige Forderung nicht, darf Vink König diese Rechte nur geltend machen, wenn Vink König dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 25 Warenrücknahme

Stimmt Vink König einer Rücknahme der gelieferten Ware aus Kulanz und ohne hierzu gesetzlich oder vertraglich verpflichtet zu sein zu, so hat die zurückzunehmende Ware in einwandfreiem Zustand zu sein. Für die Bearbeitung erhebt Vink König eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 10 % des Nettorechnungswerts der zurückzunehmenden Ware zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Gefahr für den Verlust bzw. die Beschädigung der Ware trägt der Kunde, bis die Ware an Vink König übergeben wird. Frachtkosten gehen zu Lasten des Kunden.

§ 26 Untersuchungs- und Rügepflicht

Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Sachen hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Vink König hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Vink König für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

§ 27 Sachmängel

  1. Die Lieferung oder Leistung hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Lieferungen bzw. Leistungen dieser Art übliche Qualität.
  2. Sachmängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei

a) Vertragsverhältnissen, für die das Gesetz keine Sachmängelansprüche vorsieht, wie z. B. bei Dienstverträgen;

b) Lieferungen und Leistungen von Vink König, für welche der Kunde keine Gegenleistung schuldet;

c) nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit;

d) Beeinträchtigungen, welche aus dem Einsatz außerhalb der vereinbarten Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, der vertragswidrigen Änderung, fehlerhaftem Transport, fehlerhafter Installation, fehlerhafter Lagerung oder der Verwendung nicht den Originalspezifikationen entsprechender Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialen durch den Kunden oder einer vom Kunden beigestellten Sache oder erbrachten Mitwirkung folgen, soweit dies nicht von Vink König zu vertreten ist;

e) Mängeln, die dem Kunden bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind;

f) einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, soweit die Lieferung oder Leistung im betreffenden Gebiet gegen technische Normen, gesetzliche oder sonstige hoheitliche Bestimmungen verstößt, die Vink König weder kannte noch kennen musste. Vink König ist zur Prüfung der Besonderheiten ausländischen Rechts nicht verpflichtet.

Alle weiteren gesetzlichen bzw. vertraglichen Ausschlüsse von Mängelansprüchen bleiben unberührt.

  1. Der Kunde wird Vink König bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen, indem der Kunde auftretende Probleme konkret beschreibt und Vink König umfassend informiert. Der Kunde hat Vink König die für die Untersuchung der behaupteten Mangelhaftigkeit sowie für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Handelt es sich um eine bewegliche Sache, wird der Kunde die beanstandete Sache nach Wahl von Vink König zur Untersuchung an Vink König übersenden oder sie zur Untersuchung vor Ort bereithalten.
  2. Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von Vink König durch Beseitigung des Mangels vor Ort oder in den Geschäftsräumen von Vink König oder durch Lieferung einer Sache, die den Mangel nicht hat. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen.
  3. Die Mangelbeseitigung kann vorübergehend bis zur endgültigen Mangelbeseitigung, welche in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen ist, auch dadurch erfolgen, dass Vink König Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels im Sinne einer Umgehungslösung zu vermeiden, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist.
  4. Befindet sich die Sache an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, so hat der Kunde die sich daraus für die Prüfung der Mangelhaftigkeit und Mangelbeseitigung ergebenden Mehraufwendungen zu tragen.
  5. Soweit ein vom Kunden mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder Vink König, insbesondere gemäß Absatz 2 Satz 1 lit. d), für die Beeinträchtigung nicht verantwortlich ist, trägt der Kunde die Kosten von Vink König nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
  6. Bei Mängeln an von Dritten hergestellten oder gelieferten Sachen, die Bestandteil der Lieferung oder Leistung von Vink König sind und die Vink König aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann , wird Vink König nach seiner Wahl seine Mängelansprüche gegen den Dritten geltend machen oder an den Kunden abtreten. Mängelansprüche nach Maßgabe dieses § 27 gegen Vink König bestehen im Falle der Abtretung der Mängelansprüche an den Kunden nur, soweit die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Dritten erfolglos war, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat, oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche vom Kunden gegen Vink König gehemmt. Vink König erstattet dem Kunden die nach den Kostengesetzen erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, soweit der Kunde und seine Prozessbevollmächtigten diese nach den Umständen für erforderlich halten durften und sie beim Dritten nicht beitreiben konnte.
  7. Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach diesem § 27 gelten nicht, soweit Vink König arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
  8. Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von Vink König zu vertretenden Mangels gilt Ziff. I. § 16 („Haftung von Vink König“).

§ 28 Rechtsmängel

  1. Vink König gewährleistet vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag, dass der Lieferung oder Leistung in der Bundesrepublik Deutschland keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist Vink König nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.
  2. Im Falle einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, liegt ein Rechtsmangel wegen eines entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechts oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter nur vor, wenn Vink König dieses bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste. Der Kunde wird daher vor der Lieferung bzw. Nutzung im Ausland selbst die erforderlichen Schutzrechtsrecherchen durchführen.
  3. Bei Rechtsmängeln leistet Vink König dadurch Gewähr, dass Vink König nach Wahl von Vink König

a) die Lieferung bzw. Leistung derart abändert oder austauscht, dass der Rechtsmangel beseitigt ist und dies zu keiner Minderung der Qualität, der Quantität und des Werts führt und für den Kunden auch im Übrigen zumutbar ist, oder

b) oder Kunde durch Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschafft.

  1. Der Kunde unterrichtet Vink König unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber-, Marken- oder Patentrechte) an der Lieferung oder Leistung geltend machen. Der Kunde ermächtigt Vink König, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht Vink König von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von Vink König anerkennen. Vink König wehrt dann die Ansprüche des Dritten ab. Soweit der Kunde die Geltendmachung der Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat (z. B. infolge einer vertragswidrigen Nutzung oder bei Unterlassung von Schutzrechtsrecherchen durch den Kunden, stellt der Kunde Vink König von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen zweckmäßigen Kosten frei und erstattet Vink König alle darüber hinausgehenden Schäden und Aufwendungen; Vink König hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses.
  2. Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von Vink König zu vertretenden Rechtsmangels gilt Ziff. I. § 16 („Haftung von Vink König“).
  3. § 27 Absatz 2 Satz 1 lit. a), c) und d), sowie Absatz 2 Satz 2 und Absatz 8 und 9 gelten entsprechend.

 

III. Besondere Regelungen für Werkverträge

§ 29 Vertragsgegenstand

Die näheren Einzelheiten der von Vink König im Rahmen von Werkverträgen herzustellenden Produkte, insbesondere zum Leistungsumfang, ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

§ 30 Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Der Kunde hat das Leistungsergebnis bzw. die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unter genauer Beschreibung der Mangelsymptomatik unverzüglich schriftlich zu rügen, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Der Kunde testet gründlich jede wesentliche Funktion, bevor der Kunde mit der produktiven Nutzung beginnt. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
  2. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt das Leistungsergebnis bzw. die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
  3. Zeigt sich erst später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt das Leistungsergebnis bzw. die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. In jedem Fall sind bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  4. Hat Vink König einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen, so kann Vink König sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.
  5. Weitergehende Pflichten und Obliegenheiten des Kunden aufgrund gesetzlicher Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.

§ 31 Abnahme

  1. Die Vertragsgemäßheit des Leistungsgegenstands wird durch die Abnahme bestätigt.
  2. Das Abnahmeverfahren beginnt nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch Vink König.
  3. Die Abnahme ist zu erklären, wenn keine die Abnahme hindernden Mängel festgestellt werden.
  4. Die Abnahme soll schriftlich erfolgen. Es soll ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.
  5. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde

a) den Leistungsgegenstand in Gebrauch genommen oder an Dritte, auch sofern dadurch gegen Lizenzbedingungen verstoßen wurde, weitergegeben hat, soweit die Ingebrauchnahme ohne Rüge die Abnahme hindernder Mängel und nicht lediglich zu Testzwecken erfolgt,

b) innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft (Absatz 2) durch Vink König keine die Abnahme hindernden Mängel gerügt hat oder

c) die Abnahme nach Fertigstellung des Leistungsgegenstands nicht innerhalb einer von Vink König gesetzten angemessenen Frist unter ausdrücklicher Benennung mindestens eines Mangels verweigert hat.

  1. Auf Verlangen von Vink König hat der Kunde in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Für die Teilabnahmen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend, jedoch verkürzt sich die Frist nach Absatz 5 lit. b) auf eine Woche. Gerät der Kunde mit einer Teilabnahme in Verzug, ist Vink König unbeschadet weiterer sich aus dem Verzug ergebender Rechte zur Verweigerung der weiteren Leistungen berechtigt.

§ 32 Sach- und Rechtsmängel

Die Regelungen in Ziff. II. § 27 („Sachmängel“) sowie in Ziff. II. § 28 („Rechtsmängel“) gelten entsprechend.

 

IV. Sonstige Bestimmungen

§ 33 Leistungsausschlüsse

  1. Vom Leistungsumfang eines auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags sind insbesondere

a) sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vorgenommen werden, es sei denn, die vertraglich vereinbarte Leistung ist außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu erbringen;

b) sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden an einem anderen Ort als dem Firmensitz von Vink König durchgeführt werden;

c) Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Nutzung durch den Kunden wie z. B. die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder andere Personen im Einflussbereich des Kunden erfolgt sind;

d) die Durchführung von Workshops, Einweisungen und Schulungen;

e) Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von Vink König zu vertretende Umstände erforderlich werden;

f) Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen individuellen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren;

ohne besondere ausdrückliche Regelung nicht umfasst.

  1. Die in Absatz 1 genannten Leistungen erfolgen nur aufgrund gesonderter Vereinbarung im Einzelvertrag und nur gegen gesonderte Vergütung. Eine gesonderte Vergütung ist nur dann nicht geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Einzelvertrag geregelt ist.

§ 34 Referenzbenennung

Vink König ist berechtigt, Firma und Logo des Kunden sowie eine Kurzbeschreibung des Projekts in Referenzlisten aufzuführen und diese im Internet, in Printmedien, bei Präsentationen oder sonst zur sachlichen Information zu veröffentlichen und zu verbreiten. Ein darüber hinausgehender Gebrauch ist mangels anderslautender Regelung nicht gestattet.

§ 35 Mitteilungen und Erklärungen

  1. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung ist für die Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen die Textform gemäß § 126b BGB (z. B. E-Mail und Telefax) ausreichend, aber auch erforderlich. Hingegen bedürfen Erklärungen, welche das Vertragsverhältnis ändern, beenden oder sonst umgestalten (z. B. Kündigungen) oder für die die vorliegenden AGB oder das Gesetz dies ausdrücklich vorschreiben, der Schriftform (§ 126 BGB), wobei eine telekommunikative Übermittlung zur Fristwahrung ausreichend ist, wenn dem Empfänger alsbald die schriftliche Erklärung im Original zugeht.
  2. Eine E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von der anderen Partei stammend, wenn die E-Mail den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthält.

§ 36 Übertragung von Rechten und Pflichten

Vink König kann alle Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag jederzeit auf Dritte übertragen. Der Kunde kann der Übertragung innerhalb von einem Monat widersprechen, wenn durch die Übertragung berechtigte Interessen des Kunden beeinträchtigt werden, z. B. weil das übernehmende Unternehmen ein direkter Konkurrent des Kunden ist, nicht die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen bietet oder begründete Zweifel an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen.

§ 37 Schlussbestimmungen

  1. Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen Gilching. Für Klagen von Vink König gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  3. Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von Vink König soweit sich aus den vorstehenden Regelungen bzw. dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.
  5. Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand: März 2023