§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen an die Vink König Deutschland GmbH, Zeppelinstraße 14 in 82205 Gilching (nachfolgend auch „Vink König“) im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Sofern nicht anders vereinbart gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung von Vink König gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Vink König in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

(2) Für den Fall, dass der Lieferant die AEB nicht gelten lassen will, hat er dies Vink König vor Vertragsschluss schriftlich anzuzeigen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird widersprochen. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Vink König ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses ausdrückliche Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch dann, wenn

a)           Vink König in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt,

b)           Vink König auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten enthält oder auf solche verweist oder

c)           der Lieferant im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine Geschäftsbedingungen verweist und Vink König dem nicht ausdrücklich widerspricht.

(3) Individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in der Bestellung von Vink König haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

(4) Soweit in diesen AEB die Begriffe „Lieferung“ und „Lieferant“ verwendet werden, sind davon neben der Lieferung aufgrund Kaufvertrag ebenso Werklieferungen, Werkleistungen und sonstige Leistungen bzw. der jeweilige Erbringer der Lieferung oder Leistung umfasst.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften bzw. auf weitergehende Ansprüche und Rechte nach Vertrag oder Gesetz haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften bzw. die weitergehenden Ansprüche und Rechte nach Vertrag oder Gesetz, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser AEB ist oder sind

1.           Arbeitstag Montag bis Freitag außer bundeseinheitlicher gesetzlicher Feiertage sowie des 24.12. und des 31.12;

2.           Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AEB geschlossene Vertrag.

 

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

(1) Eine Bestellung von Vink König gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe als verbindlich, wobei die Einhaltung der Textform (z.B. E-Mail oder Telefax) insoweit ausreichend ist. Das Formerfordernis nach Satz 1 gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen einer Bestellung. Auf offensichtliche Irrtümer im Rahmen der Bestellung, etwa Schreib- oder Rechenfehler, hat der Lieferant Vink König vor Annahme der Bestellung zur Klärung des Irrtums hinzuweisen.

(2) Soweit bei der Bestellung im Einzelfall keine abweichende Annahmefrist angegeben ist, kann der Lieferant die Bestellung innerhalb einer Frist von drei Tagen ab dem Datum der Bestellung schriftlich, wenigstens aber in Textform annehmen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos ausführen Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei Vink König.

(3) Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage von Vink König zu halten. Im Falle von Abweichungen hat der Lieferant ausdrücklich darauf hinzuweisen. Etwaige Abweichungen von den Vorgaben von Vink König bedürfen vorab der schriftlichen Zustimmung von Vink König. Vorbehaltlich einer Vereinbarung im Einzelfall ist ein Angebot des Lieferanten kostenfrei.

(4) Soweit Vink König beim Lieferanten bereits in der Vergangenheit Ware bestellt hat und innerhalb von 6 Monaten nach der letzten Bestellung die gleiche Ware erneut bestellt, ist der Lieferant verpflichtet, Vink König unverzüglich nach Eingang der Bestellung über Änderungen im Zusammenhang mit der Ware, insbesondere hinsichtlich des Preises, der Beschaffenheit oder der Verpackungseinheit, schriftlich, wenigstens aber in Textform zu informieren. Vink König steht im Fall einer solchen Abweichung für einen Zeitraum von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Information das Recht zur Änderung oder Stornierung der Bestellung zu.

HINWEIS: Die Mitarbeiter von Vink König sind mit Ausnahme der Geschäftsleitung, der Prokuristen sowie mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteter Mitarbeiter nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

 

§ 4 Inhalt der Leistungen

(1) Der Inhalt der jeweils konkret vom Lieferanten geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Der Lieferant ist verpflichtet, sich bei der Leistungserbringung streng an die vertraglichen Vereinbarungen zu halten. Abweichungen hinsichtlich der vereinbarten Zusammensetzung der Ware oder der vereinbarten Verpackungseinheit sind ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Vink König nicht gestattet.

(2) Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. ausdrückliche Beschränkung auf Vorrat).

(3) Der Lieferant ist auch ohne gesonderte Vereinbarung im Einzelvertrag verpflichtet, Vink König mit den Waren sämtliche für deren Weiterveräußerung erforderlichen Informationen, z.B. Sicherheitsdatenblätter, Anleitungen, Bilder und Texte, in deutscher Sprache und in einem für die Weiterveräußerung geeigneten Format zu übergeben.

(4) Der Lieferant stellt für jede Lieferung sicher, dass Vink König die Herkunft der Waren bis zum Hersteller nachvollziehen kann, und wird Vink König auf Anforderung die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

 

§ 5 Leistungserbringung durch Dritte, Leistungsänderungen

(1) Der Lieferant darf seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Vink König weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Satz 1 gilt nicht für die Einschaltung von Spediteuren oder Frachtführern zum Versand der Ware.

(2) Änderungen des Lieferumfangs, die sich bei der Ausführung des Vertrags als erforderlich erweisen, sind Vink König unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Durchführung der Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Vink König.

 

§ 6 Änderungsvorbehalt

(1) Vink König ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die geschuldete Art der Verpackung jederzeit durch Mitteilung mit einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens vier Wochen beträgt. Vink König wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten.

(2) Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird Vink König die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Zugang der Mitteilung von Vink König gemäß Satz 1 anzeigen.

 

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage und Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern nach der einzelvertraglichen Vereinbarung der Preis der Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen, es sei denn, die Verpackung wird aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung nur leihweise zur Verfügung gestellt.

(3) Sofern sich aus der Bestellung von Vink König nichts anderes ergibt, ist Zahlung auf Rechnung nach erfolgter Lieferung vereinbart. Ist Vergütung auf Zeit- und/oder Materialbasis vereinbart, zahlt Vink König lediglich die erbrachten und nachgewiesenen Leistungen und Kosten. Der Lieferant dokumentiert die geleisteten Personenstunden in der von Vink König vorgegebenen Form und legt sie unverzüglich nach Aufforderung von Vink König vor. Rechnungen des Lieferanten sind getrennt nach Bestellungen in jeweils zweifacher Ausfertigung zu erstellen und müssen die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit diese anfällt, separat ausweisen und auch alle sonstigen Voraussetzungen nach dem Gesetz, der Rechtsprechung und den Richtlinien der Finanzverwaltung erfüllen. Rechnungen des Lieferanten müssen die in der Bestellung von Vink König ausgewiesene Bestellnummer sowie sonstige in der Bestellung angegebene Referenzen enthalten. Rechnungen sind nicht an die Lieferanschrift, sondern an die in der Bestellung genannte Rechnungsanschrift zu senden und dürfen nicht der Ware beigepackt werden. Sollte eine Rechnung nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechen und sich dadurch im normalen Geschäftsverkehr die Bearbeitung durch Vink König verzögern, verlängern sich unbeschadet weiterer Ansprüche von Vink König etwaige Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

(4) Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, sind Rechnungen 90 Tage nach Zugang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung bei Vink König zur Zahlung fällig. Geht die Ware am vereinbarten Bestimmungsort später als die Rechnung ein, so gilt als Tag des Rechnungseingangs der Tag des Wareneingangs. Zahlungen innerhalb von 60 Tagen berechtigen Vink König zu einem Skonto von 3 % und innerhalb von 21 Tagen zu einem Vink König des Überweisungsauftrags von Vink König bei der eigenen Bank von Vink König.

(5) Vink König schuldet keine Fälligkeitszinsen. Bei Zahlungsverzug schuldet Vink König Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

(6) Zahlungen einschließlich Teilzahlungen von Vink König haben keine anerkennende Wirkung, insbesondere nicht hinsichtlich Konditionen und Preisen des Lieferanten sowie Beschaffenheit und Umfang seiner Leistung.

 

§ 8 Lieferung, Verpackung und Verzug des Lieferanten

(1) Die vereinbarte Lieferzeit ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.

(2) Der Lieferant hat Vink König unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Eine entsprechende Mitteilung des Lieferanten lässt die Vink König im Verzugsfall zustehenden Rechte unberührt.

(3) Innerhalb Deutschlands erfolgt die Lieferung „frei Haus“ auf Gefahr und Kosten des Lieferanten an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

(4) Im grenzüberschreitenden Warenverkehr erfolgt die Lieferung vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung an Vink König frei verzollt DDP (Incoterms 2020) und versichert an in der Bestellung gewünschten Bestimmungsort. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Soweit der Lieferant den Versand übernimmt, hat er die Versandart zu wählen, welche den Anforderungen an Sicherheit und Schnelligkeit der Lieferung im Einzelfall gerecht wird; unter mehreren danach in Betracht kommenden Versandarten ist, soweit Vink König die Versandkosten trägt, die kostengünstigste Versandart zu wählen.

(6) Der Lieferant verpflichtet sich zum Einsatz umweltfreundlicher Verpackungen, die eine Wiederverwendung bzw. kostengünstige Entsorgung zulassen. Der Lieferant muss die Ware so verpacken, dass Beschädigungen, Verunreinigungen und Korrosion der Ware sowie schädliche Einwirkungen auf die Umwelt ausgeschlossen sind. Darüber hinaus schuldet der Lieferant die Einhaltung gemäß dem Verpackungsgesetz zu handeln und alle Verpackungen der gelieferten Produkte (Transport-, Um- und Verkaufsverpackung) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unentgeltlich zurückzunehmen. 

(7) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrags bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung seitens Vink König bedarf.

(8) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so stehen Vink König uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

(9) Im Falle des Lieferverzugs ist Vink König nach vorheriger Androhung gegenüber dem Lieferanten zudem berechtigt, pauschalisierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 1 % des Nettopreises der verzögerten Lieferung pro vollendeter Woche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises; weitergehende gesetzliche Ansprüche von Vink König bleiben unberührt. Vink König bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(10) Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe an Vink König. Dies gilt auch dann, wenn ein Versendungskauf vereinbart worden ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart, trägt der Lieferant die Gefahr bis zur Abnahme. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn Vink König sich im Annahmeverzug befindet.

(11) Für den Eintritt des Annahmeverzuges von Vink König gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss Vink König seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von Vink König (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät Vink König in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn Vink König sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

(12) Fälle höherer Gewalt (insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen) sowie andere für Vink König nicht vorhersehbare und zu beeinflussende betriebsfremde Umstände, welche Vink König nicht zu vertreten hat, berechtigen Vink König, die Entgegennahme von Lieferungen um eine angemessene Zeit hinauszuschieben.

(13) Die Unterzeichnung des Lieferscheins bedeutet keine Anerkennung der gelieferten Ware als vertragsgemäß, gleich welche zusätzlichen, vom Lieferanten formulierten Erklärungen im Lieferschein enthalten sind.

(14) Der Lieferant ist zu Teillieferungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Vink König berechtigt.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten

Eigentumsvorbehalte des Lieferanten dienen ausschließlich der Sicherung von Zahlungsansprüchen des Lieferanten wegen der Lieferung jener Waren, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

 

§ 10 Beistellungen und Mitwirkung von Vink König, Herstellung von Werkzeugen für Vink König

(1) Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die Vink König dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder die vom Lieferanten zu Vertragszwecken gefertigt und Vink König durch den Lieferanten gesondert berechnet werden („beigestellte Sachen“), bleiben im Eigentum von Vink König oder gehen in das Eigentum von Vink König über. Sie sind durch den Lieferanten als Eigentum von Vink König kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden zu versichern und nur für Zwecke des Vertrags zu verwenden. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Parteien mangels anderweitiger Vereinbarung je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellter Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird Vink König unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Weiterhin wird der Lieferant Vink König unverzüglich mitteilen, sollten Dritte an den beigestellten Sachen Rechte geltend machen oder die Zwangsvollstreckung in diese betreiben oder sollte letztere drohen.

(2) Werden die beigestellten Sachen vom Lieferanten verarbeitet, mit anderen Sachen verbunden oder vermischt (im Folgenden zusammen auch „Verarbeitung“ bzw. „verarbeiten“ genannt), so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Vink König als Hersteller erfolgt und Vink König unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der beigestellten Sachen – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der beigestellten Sachen zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. (Der Wert der Ware oder einer Sache meint den Rechnungswert, im Falle des Fehlens einer Rechnung den Listenpreis und wiederum im Falle des Fehlens eines Listenpreises den objektiven Wert.) Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb zugunsten Vink König eintreten sollte und es sich bei der neu geschaffenen Sache um eine bewegliche Sache handelt, überträgt der Lieferant bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder in dem in Satz 1 genannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Vink König.

(3) Der Lieferant ist nach Aufforderung von Vink König verpflichtet, die beigestellten Sachen und die hergestellten Werkzeuge im ordnungsgemäßen Zustand an Vink König herauszugeben, wenn diese von dem Lieferanten nicht mehr zur Erfüllung der mit Vink König geschlossenen Verträge benötigt werden.

(4) Vink König obliegt während der Auftragsdurchführung durch den Lieferanten die Mitwirkung im vereinbarten Umfang. Kommt Vink König seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist der Lieferant verpflichtet, Vink König auf seine Mitwirkungsobliegenheit unter Benennung der konkreten Mitwirkungsleistung sowie der Konsequenzen (insbesondere Auswirkungen auf vereinbarte Termine und Fristen) unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

 

§ 11 Schutzrechte von Vink König an beigestellten Inhalten

(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Angaben zu Materialzusammensetzungen, Unterlagen, Dokumenten, Dateien und sonstigen Inhalten, welche von beigestellt werden („beigestellte Inhalte“), behält sich sämtliche Rechte (z.B. Eigentumsrechte, Urheberrechte, sonstige Verwertungsrechte) vor.

(2) Der Lieferant darf beigestellte Inhalte ohne ausdrückliche Zustimmung von weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben oder selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Lieferant hat beigestellte Inhalte auf Verlangen von vollständig an zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Eventuell vom Lieferanten angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

 

§ 12 Rücktritt und Kündigung

(1) ist berechtigt, jederzeit durch Erklärung unter Angabe des Grundes von einem Einzelvertrag zurückzutreten,

a)           soweit Vink König die bestellten Waren oder Leistungen im Geschäftsbetrieb aufgrund nach Vertragsschluss eingetretener und vom Lieferanten zu vertretender Umstände, etwa der fehlenden Einhaltung gesetzlicher Anforderungen, nicht mehr oder nur mit erheblichem Aufwand verwenden kann, oder

b)           sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist und sich daraus erhebliche Nachteile für Vink König ergeben; einer solchen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse steht das Vorliegen objektiver Anhaltspunkte gleich, wenn diese nach allgemeiner Lebenserfahrung das Vorliegen einer solchen Verschlechterung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen.

Im Fall von lit. a) bezieht sich das Rücktrittsrecht nur auf die noch nicht erbrachten Leistungsteile sowie die bereits erbrachten, aber für Vink König infolge des Rücktritts nicht nutzbaren Leistungsteile.

(2) Ein Einzelvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis begründet, aufgrund dessen laufend wiederkehrende Leistungen und Gegenleistungen zu erbringen sind, und der keinerlei Angaben zur Vertragslaufzeit und zu Kündigungsfristen enthält, ist unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündbar. ist berechtigt, abgrenzbare Teilleistungen aus Einzelverträgen unter Wahrung der Kündigungsfristen für eine ordentliche Kündigung abzukündigen; in diesem Fall reduziert sich die vereinbarte Vergütung um den Anteil der abgekündigten Teilleistungen an der Gesamtvergütung im jeweiligen Einzelvertrag.

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch gilt insbesondere

  1. eine Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten oder einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Lieferanten,

  2. ein Fall des Absatz 1 Satz 1 lit. b),

  3. die Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Lieferanten oder die Beantragung eines solchen Verfahrens, die Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse, ein laufendes Liquidationsverfahren des Lieferanten oder die Einstellung der Tätigkeit durch den Lieferanten,

  4. ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz nach § 21 dieser AEB oder

  5. eine sonstige nicht unerhebliche Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen.

In den Fällen von lit. a) und lit. e) besteht der wichtige Grund auch dann, wenn die Pflichtverletzung auf höherer Gewalt beruht.

(4) Macht von seinem Kündigungsrecht nach § 648 BGB Gebrauch, so schuldet höchstens die sich aus § 648 BGB ergebende Vergütung. Sofern im Falle des § 648a BGB aus einem wichtigen Grund kündigt, den der Lieferant zu vertreten hat, hat die Vergütung nur insoweit zu entrichten, wie die Leistung für nutzbar ist.

(5) Sämtliche sonstigen nach dem Einzelvertrag bzw. diesen AEB oder dem Gesetz bestehenden Rücktrittsrechte und Kündigungsrechte von bleiben unberührt.

 

§ 13 Zurückbehaltung, Aufrechnung und Abtretung

(1) Der Lieferant ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Lieferant ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von Vink König aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Lieferanten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung).

(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Lieferant seine Ansprüche gegen Vink König nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Vink König an Dritte abtreten, es sei denn Vink König hat am Abtretungsverbot kein berechtigtes Interesse.

(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Vink König in gesetzlichem Umfang zu. Vink König ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange Vink König noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Ein Abtretungsverbot zu Lasten von Vink König besteht nicht.

 

§ 14 Mängelansprüche und sonstige Pflichtverletzungen des Lieferanten

(1) Für die Rechte von Vink König bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu Gunsten von Vink König, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf Vink König die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Vink König – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Vink König, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Absatz 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

(4) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist Vink König bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Vink König stehen Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn Vink König der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(5) Soweit nach dem Gesetz (insbesondere §§ 377, 381 HGB) eine kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht besteht, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Vink König beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle von Vink König unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle von Vink König im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Vink König für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Rügepflicht von Vink König gilt die Rüge von Vink König jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Die Rüge darf in jedem Fall formlos erfolgen. Im Falle des Streits über Stückzahlen, Gewichte und Maße der Ware sind die bei Vink König in der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend, soweit der Lieferant nicht das Gegenteil beweist.

(6) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; der gesetzliche Anspruch von Vink König auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Vink König bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Vink König jedoch nur, wenn Vink König erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

(7) Unbeschadet der gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Absatz 5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von Vink König durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von Vink König gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Vink König den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für Vink König unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Vink König den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(8) Durch die Abnahme oder durch die Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet Vink König nicht auf Mängelrechte.

(9) Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängel aufgrund dinglicher Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bleibt unberührt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen Vink König geltend machen kann.

(10) Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach dem Gesetz. Mit dem Zugang der Mängelanzeige von Vink König beim Lieferanten ist die Verjährung von Mängelansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche von Vink König verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, Vink König musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

(11) Weitergehende Rechte von Vink König bleiben hiervon unberührt. Insbesondere ist Vink König bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Vink König nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

(12) Besteht zwischen Vink König und dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung, so haben die darin enthaltenen Bestimmungen vorrangige Geltung, soweit sie im Widerspruch zu den vorstehenden Regelungen dieses § 14 stehen.

 

§ 15 Lieferantenregress

(1) Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress, insbesondere gemäß §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen Vink König neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Vink König ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die Vink König dem Abnehmer von Vink König im Einzelfall schuldet; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Das gesetzliche Wahlrecht von Vink König (insbesondere gemäß § 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor Vink König einen von dem Abnehmer von Vink König geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz insbesondere gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 Satz 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird Vink König den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von Vink König tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer von Vink König geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Die Ansprüche von Vink König aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch Vink König, den Abnehmer von Vink König oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

 

§ 16 Haftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz des Lieferanten

(1) Der Lieferant haftet gegenüber Vink König nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Haftungsbeschränkungen und Haftungsbegrenzungen in den Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird widersprochen.

(3) Der Lieferant hat Vink König insbesondere freizustellen

a)           von Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter wegen eines vom Lieferanten gelieferten fehlerhaften Produkts,insoweit als die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet;

b)           im Falle einer Verletzung der Pflichten, die dem Lieferanten oder einem vom Lieferanten beauftragten Nachunternehmer aufgrund des Mindestlohngesetzes obliegen, von sämtlichen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Ansprüchen und Forderungen Dritter einschließlich Forderungen der eigenen Arbeitnehmer des Lieferanten, Forderungen von Arbeitnehmern von Nachunternehmern und beauftragten Verleihbetrieben sowie behördliche Forderungen inklusive etwaiger rechtskräftig festgesetzter Bußgelder, soweit dies gesetzlich zulässig ist;

c)           von den im Zusammenhang mit den vorstehend in lit. a) bzw. b) genannten Fällen anfallenden erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung.

(4) Im Rahmen der Haftung des Lieferanten für Schadensfälle im Sinne des Absatz 1 ist der Lieferant auch verpflichtet etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Vink König durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Vink König den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(5) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von wenigstens 10 Mio. Euro pro Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten, welche auch das Rückrufrisiko abdecken muss. Der Lieferant wird Vink König auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zugänglich machen.

 

§ 17 Schutzrechte Dritter, Freistellung von Vink König

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz,  Ländern, in denen der Lieferant die Waren herstellt oder herstellen lässt, oder Ländern, in welche Vink König die Waren mit Kenntnis des Lieferanten liefert oder sonst in den Verkehr bringt, verletzt werden.

(2) Wird Vink König von einem Dritten auf Grund einer vom Lieferanten zu vertretenen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, Vink König von diesen Ansprüchen freizustellen und alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

(3) Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an Vink König gelieferten Waren bleiben unberührt.

 

§ 18 Ersatzteile

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an Vink König gelieferten Waren für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an Vink König gelieferten Waren einzustellen, wird der Lieferant dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss vorbehaltlich des Absatzes 1 mindestens sechs Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

§ 19 Haftung von Vink König

(1) Die Haftung von Vink König auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von Vink König voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 19 („Haftung von Vink König“) eingeschränkt.

(2) von Vink König von Vink König bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Vink König haftet bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch höchstens in Höhe der im Einzelvertrag vereinbarten Haftungsgrenzen.

(3) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 19 („Haftung von Vink König“) gelten

a)           in gleichem Umfang, auch rückwirkend, für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen;

b)           für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen sowie für Freistellungsansprüche entsprechend;

c)           Vink König in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Vink König.

(4) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 19 („Haftung von Vink König“) gelten nicht für die Haftung von Vink König wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 20 Einhaltung von Gesetzen

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze, kartellrechtliche, umweltschutz- und arbeitsrechtliche Vorschriften einschließlich den Regelungen des Mindestlohngesetzes.

(2) Der Lieferant wird insbesondere sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Der Lieferant hat Vink König die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

(3) Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in diesem § 20 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Zulieferer und Subunternehmer sicherzustellen. Insbesondere wird der Lieferant mit seinen Zulieferern und Subunternehmern vertragliche Vereinbarungen treffen, welche die Zulieferer und Subunternehmer auf die in Absatz 1 und 2 enthaltenen Pflichten verpflichten.

 

§ 21 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, den Inhalt der auf Grundlage dieser AEB geschlossenen Einzelverträge sowie alle im Zusammenhang mit der Vertragsverhandlung und -durchführung erlangten Informationen und Erkenntnisse, soweit sie nach dem ausdrücklichen Wunsch von Vink König und/oder nach den Umständen des Einzelfalls erkennbar geheimhaltungsbedürftig sind, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten gegenüber offen zu legen, es sei denn, dass dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich sein sollte oder die Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist oder durch ein Gericht oder eine Behörde bindend angeordnet wurde. Der Lieferant wird Vink König vorab über die erzwungene Offenlegung informieren, soweit dies rechtmäßig ist, und die Offenlegung auf das notwendige Maß beschränken. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.

(2) Der Lieferant wird die jeweils aktuell geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten (Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO).

(3) Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit nach Absatz 1 und zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten nach Absatz 2 gelten unbefristet.

 

§ 22 Vertragsstrafe

(1) Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung einer Pflicht aus § 21 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) verpflichtet sich der Lieferant an Vink König eine von Vink König im Einzelfall nach billigem Ermessen zu bestimmende und im Falle des Streits über die Angemessenheit vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen; die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe ist jedoch auf Pflichtverletzungen innerhalb von fünf Jahren nach Ausführungdes letzten auf der Grundlage dieser AEB geschlossenen Einzelvertrags begrenzt.

(2) Die Vertragsstrafe wird jeweils auf einen Schadensersatzanspruch, der auf derselben Pflichtverletzung beruht, angerechnet. Vink König

 

§ 23 Referenzbenennung

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Vink König darf der Lieferant, insbesondere in Werbematerial, Broschüren etc., nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für Vink König gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

 

§ 24 Mitteilungen und Erklärungen

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in den vorliegenden AEB ist für die Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen die Textform gemäß § 126b BGB (z.B. E-Mail) ausreichend, aber auch erforderlich. Hingegen bedürfen Erklärungen, für die die vorliegenden AEB oder das Gesetz dies ausdrücklich vorschreiben, der Schriftform (§ 126 BGB), wobei eine telekommunikative Übermittlung zur Fristwahrung ausreichend ist, wenn dem Empfänger alsbald die schriftliche Erklärung im Original zugeht.

(2) Eine E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von der anderen Partei stammend, wenn die E-Mail den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthält.

 

§ 25 Schlussbestimmungen

(1) Diese AEB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.

(2) Ist der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Lieferant in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AEB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von Vink König. Für Klagen von Vink König gegen den Lieferanten gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(3) Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Ist der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von Vink König, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen bzw. dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.

(5) Soweit der auf der Grundlage dieser AEB mit dem Lieferanten geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.


Stand: Mai 2024