ALLGEMEINE EINKAUFSBEDUNGUNGEN
1. Geltungsbereich:
Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Hiervon abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn wir sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich akzeptieren. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn wir im Einzelfall trotz Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Lieferbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung oder Leistung annehmen, ohne einen Vorbehalt hinsichtlich der Geltung unserer Einkaufsbedingungen zu erklären.
Diese Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.
Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
2. Textform:
Alle Bestellungen sowie deren Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126 b BGB.
3. Termine, Fristen:
Vereinbarte Termine und Fristen zur Lieferung sind verbindlich. Erkennt der Lieferant, dass ein Liefertermin nicht eingehalten werden kann, so hat er uns die Verzögerung und den Grund dafür unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unsere sonstigen Rechte wegen Lieferverzögerung, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.
Mehr- oder Mindermengen und Teillieferungen akzeptieren wir nicht. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins bezüglich einer Teilmenge stehen uns die Rechte wie bei Nichteinhaltung des Liefertermins hinsichtlich der gesamten Bestellung zu.
4. Preise:
Falls nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die vereinbarten Preise Lieferung frei Abladung Bestimmungsadresse einschließlich aller Nebenkosten, aber exklusiv Umsatzsteuer. Alle vereinbarten Preise sind Festpreise, die sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen einschließen.
5. Gefahrübergang:
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung trägt der Lieferant bis zur Beendigung des Abladevorgangs an der Bestimmungsadresse der Ware.
6. Untersuchungs- und Rügepflicht:
Nach Anlieferung der Ware haben wir unverzüglich zu prüfen, ob sie in Menge und Typ der Bestellung entspricht und ob äußerlich erkennbare Schäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Dabei entdeckte Mängel haben wir innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung beim Lieferanten zu rügen. Verdeckte Mängel, die später zutage treten, haben wir binnen zehn Tagen ab Entdeckung beim Lieferanten zu rügen. Weitere Untersuchungs- oder Rügepflichten treffen uns nicht.
7. Gewährleistung:
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns bei Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware uneingeschränkt zu.
Die Verjährungsfrist für uns zustehende Mängelansprüche beträgt 36 Monate. Ist die gesetzliche Verjährungsfrist länger, gilt diese. Verjährungsbeginn ist der Schluss des Jahres, in dem die Gefahr übergegangen ist.
Es gilt die Vermutung, dass ein nach Gefahrübergang auftretender Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, wenn seit Gefahrübergang höchstens zwölf Monate vergangen sind; diese Vermutung gilt nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar ist.
Wenn uns wegen eines Mangels der uns gelieferten Sache Dritte in Anspruch nehmen (gleichgültig aus welchem Rechtsgrund), so stellt der Lieferant uns von solchen Ansprüchen frei und verpflichtet sich, uns die notwendigen Kosten der in diesem Zusammenhang erfolgten Rechtsverfolgung zu erstatten.
8. Produkthaftung:
Falls gegen uns Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, die ihre Ursache in Fehlern eines uns vom Lieferanten gelieferten Produktes haben, so stellt der Lieferant uns auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen einschließlich Rechtsverfolgungskosten frei, wenn und soweit der Fehler im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten verursacht wurde und der Lieferant im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Lieferant, eine Produkthaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme zu unterhalten.
9. Aufrechnung, Zurückbehaltung:
Die Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten uns gegenüber sind nur zulässig, wenn die entsprechenden Forderungen des Lieferanten gegen uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand:
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand ist Kleve, wenn der Lieferant Kaufmann ist.
11. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall werden die Parteien anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung zur Anwendung bringen, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
